Sachverhalt
überhaupt anwendbar ist – anzumerken, dass der Erfolgsortsgerichtsstand bei unerlaubten Handlungen nach Art. 36 ZPO nach überwiegender Lehre nicht zur Verfügung steht bei Kla- gen aus Persönlichkeitsverletzungen. In diesen Fällen gehe nämlich Art. 20 lit. a ZPO vor, welcher einen Gerichtsstand ausschliesslich am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien vor- sieht (vgl. Hempel, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 36 ZPO N 12). Vorliegend hat jedoch keine der Parteien Wohnsitz im Kanton Zug.
Seite 4/5 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeinstanz nur zu prüfen hat, was in der Berufungsschrift gerügt wurde (Rügeprinzip; vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 7. Die Beschwerde war (von Anfang an) aussichtslos. Entsprechend ist auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (VA 2025 141) abzu- weisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dieser Entscheid fällt in die Kompetenz des Einzelrichters (§ 23 Abs. 2 Bst. h GOG). 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streit dreht sich um angebliche Per- sönlichkeitsverletzungen. Der Beschwerdeführer macht einen Schadenersatz geltend, bezif- fert diesen aber nirgends. Aufgrund der vom Beschwerdeführer in anderen Verfahren geltend gemachten (hohen) Ansprüchen ist davon auszugehen, dass es sich auch hier um eine ver- mögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 handelt. Die Ge- richtskosten sind gestützt auf § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG ermessensweise auf CHF 800.00 festzusetzen. I. Präsidialverfügung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeinstanz nur zu prüfen hat, was in der Berufungsschrift gerügt wurde (Rügeprinzip; vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
E. 7 Die Beschwerde war (von Anfang an) aussichtslos. Entsprechend ist auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (VA 2025 141) abzu- weisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dieser Entscheid fällt in die Kompetenz des Einzelrichters (§ 23 Abs. 2 Bst. h GOG).
E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streit dreht sich um angebliche Per- sönlichkeitsverletzungen. Der Beschwerdeführer macht einen Schadenersatz geltend, bezif- fert diesen aber nirgends. Aufgrund der vom Beschwerdeführer in anderen Verfahren geltend gemachten (hohen) Ansprüchen ist davon auszugehen, dass es sich auch hier um eine ver- mögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 handelt. Die Ge- richtskosten sind gestützt auf § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG ermessensweise auf CHF 800.00 festzusetzen. I. Präsidialverfügung
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen (VA 2025 141).
- Für das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Gerichts- kosten erhoben. II. Urteilsspruch
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 800.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt. Seite 5/5 III. Rechtsmittel und Mitteilungen
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien (an den Beschwerdegegner per Einschreiben ohne Beilagen) - Friedensrichteramt der Stadt Zug (Dossier-Nr. 550/25) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung P. Huber J. Lötscher Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 147 (VA 2025 141) Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber J. Lötscher Verfügung und Urteil vom 13. Januar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Adresse dem Gericht bekannt, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegner, betreffend Schadenersatz (Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zug vom 25. September 2025)
Seite 2/5 Sachverhalt und Erwägungen 1. Über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) lassen sich mit einer E.________-Suche nach seinem Namen Berichte finden, die ihn in Verbindung mit Vorwürfen von Sexualdelikten gegenüber Minderjährigen bringen. In diesem Zusammenhang führte und führt der Be- schwerdeführer im Kanton Zug eine Vielzahl von Verfahren. 2.1 Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt der Stadt Zug ein Schlichtungsgesuch gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) mit dem Betreff "Antrag auf Feststellung, Schadensersatz und Unterlassung" ein. Nach eigenen Angaben resultierte das Gesuch aus einer "anhaltenden, koordinierten und böswilligen Kam- pagne der Verleumdung, Belästigung, böswilligen Falschdarstellung". 2.2 Am 25. September 2025 fällte das Friedensrichteramt einen Nichteintretensentscheid. Zur Begründung führte es aus, es sei aufgrund "Art. 10 ff. i.V.m. Art. 20 ZPO nicht zuständig". Zudem versah es den Entscheid mit einer Belehrung, wonach innert 20 Tagen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden kann (Dossier 550/25). Praktisch gleich verfuhr das Friedensrichteramt mit dem vom Gesuchsteller eingereichten Schlich- tungsgesuch gegen eine weitere in C.________ lebende Person (Dossier 549/25). 3. Gegen beide Entscheide reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Postaufgabe: 14. Oktober 2025) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug mit folgen- dem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Die beiden Nichteintretensentscheide des Friedensrichteramtes Zug vom 25. September 2025 Dossier Nr. 549/25 und 550/25 seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass das Friedensrichteramt Zug örtlich zuständig ist, da sich die geltend gemachten Schäden im Kanton Zug realisiert haben. 3. Die Angelegenheit sei an das Friedensrichteramt Zug zur materiellen Behandlung zurückzuweisen. 4. Die Unterbrechung der Verjährung durch die Eingabe vom 17. Juli 2025 sei zu bestäti- gen. 5. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 6. Das Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege einstweilen zu sistieren. 4. Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer – mit Bezug auf die Zu- ständigkeit – vor, das Friedensrichteramt der Stadt Zug sei örtlich zuständig, da sich der gel- tend gemachte Schaden unbestritten im Kanton Zug realisiert habe. Art. 129 ZPO [recte: Art. 129 IPRG] bestimme ausdrücklich, dass Klagen aus unerlaubter Handlung am Ort erho- ben werden könnten, wo entweder die schädigende Handlung selbst oder deren Wirkung eingetreten sei. Nach Art. 3 IPRG bestehe ebenfalls Zuständigkeit am Erfolgsort. Die gegen ihn gerichteten ehrverletzenden Handlungen und falschen Anschuldigungen (des Beschwer- degegners) hätten dazu geführt, dass er in Zug seine Arbeitsstelle verloren habe, seine dor- tigen beruflichen Kontakte zerstört worden seien und sein Ruf in der Schweiz nachhaltig be-
Seite 3/5 schädigt worden sei. Damit bestehe ein unmittelbarer Erfolgsort im Sinne der genannten Be- stimmungen, was die Zuständigkeit des Friedensrichteramtes zweifelsfrei begründe. Der An- spruch auf gerichtliche Beurteilung einer zivilrechtlichen Streitigkeit dürfe nicht durch eine rein formale Betrachtung des Wohnsitzes der beklagten Partei vereitelt werden, wenn die Wirkungen der Handlung unstreitig in der Schweiz eingetreten seien (act. 1 S. 2 f.). 5. Der Beschwerde ist aus mehreren Gründen kein Erfolg beschieden: 5.1 Art. 129 IPRG sowie Art. 5 Ziff. 3 LugÜ sehen bei unerlaubten Handlungen einen Gerichts- stand an jenem Ort bzw. in jenem Staat vor, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist (Er- folgsort). Dieser Erfolgsort kann jedoch nicht von der geschädigten Partei im Nachgang zur unerlaubten Handlung beliebig auf jeden Ort oder Staat ausgedehnt werden, an oder in den die geschädigte Partei ihren Wohn- oder Arbeitsort dereinst verlegt. Beachtlich ist nämlich von vornherein nur der Ort des "Erstschadens", nicht aber auch der Ort, wo ein "Folgescha- den" eintrat, wo mithin bloss die nachteiligen Folgen der Primärschädigung spürbar sind (vgl. etwa für das LugÜ Hofmann/ Kunz, Basler Kommentar, 3. A. 2024, Art. 5 LugÜ N 572 f.). An- ders zu urteilen, würde vorliegend bedeuten, dass der Beschwerdeführer überall, wo er we- gen der angeblichen (vergangenen) Verleumdung durch den Beschwerdegegner keine Ar- beitsstelle finden kann oder eine Arbeitsstelle verliert, einen Gerichtsstand für eine Klage gegen den Beschwerdegegner begründen könnte. 5.2 Hinzu kommt, dass der Erfolgsort gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ höchstens jener Ort ist, an dem der "Mittelpunkt der Interessen" der geschädigten Person liegt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist dies in der Regel der gewöhnliche Aufenthaltsort der ge- schädigten Person oder der Ort, an dem sie (beispielsweise wegen der Ausübung einer be- ruflichen Tätigkeit) einen "besonders engen Bezug" hat (vgl. Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 633c m.H.). In der Beschwerde legt der Beschwerdeführer nirgends dar, welchen besonders engen Bezug er zur Stadt oder zum Kanton Zug hat. 5.3 Die vorstehenden Ausführungen zu Art. 5 Ziff. 3 LugÜ gelten auch für Art. 129 IPRG (zur ein- heitlichen Auslegung vgl. Rodriguez/Krüsi/Umbricht, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 129 IPRG N 16). Auch nach Art. 129 IPRG besteht – nachdem das LugÜ aufgrund des "D.________" für den in C.________ wohnhaften Beschwerdegegner nicht anwendbar ist – in Zug offensichtlich kein Gerichtsstand. 5.4 Eine Notzuständigkeit gemäss Art. 3 IPRG ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass ein Verfahren in C.________ nicht möglich oder unzu- mutbar ist. 5.5 Mit Bezug auf die ZPO gilt – soweit diese auf den vorliegenden internationalen Sachverhalt überhaupt anwendbar ist – anzumerken, dass der Erfolgsortsgerichtsstand bei unerlaubten Handlungen nach Art. 36 ZPO nach überwiegender Lehre nicht zur Verfügung steht bei Kla- gen aus Persönlichkeitsverletzungen. In diesen Fällen gehe nämlich Art. 20 lit. a ZPO vor, welcher einen Gerichtsstand ausschliesslich am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien vor- sieht (vgl. Hempel, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 36 ZPO N 12). Vorliegend hat jedoch keine der Parteien Wohnsitz im Kanton Zug.
Seite 4/5 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeinstanz nur zu prüfen hat, was in der Berufungsschrift gerügt wurde (Rügeprinzip; vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 7. Die Beschwerde war (von Anfang an) aussichtslos. Entsprechend ist auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (VA 2025 141) abzu- weisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dieser Entscheid fällt in die Kompetenz des Einzelrichters (§ 23 Abs. 2 Bst. h GOG). 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streit dreht sich um angebliche Per- sönlichkeitsverletzungen. Der Beschwerdeführer macht einen Schadenersatz geltend, bezif- fert diesen aber nirgends. Aufgrund der vom Beschwerdeführer in anderen Verfahren geltend gemachten (hohen) Ansprüchen ist davon auszugehen, dass es sich auch hier um eine ver- mögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 handelt. Die Ge- richtskosten sind gestützt auf § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG ermessensweise auf CHF 800.00 festzusetzen. I. Präsidialverfügung 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen (VA 2025 141). 2. Für das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Gerichts- kosten erhoben. II. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 800.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt.
Seite 5/5 III. Rechtsmittel und Mitteilungen 1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung. 2. Mitteilung an: - Parteien (an den Beschwerdegegner per Einschreiben ohne Beilagen) - Friedensrichteramt der Stadt Zug (Dossier-Nr. 550/25) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung P. Huber J. Lötscher Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: